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General terms and conditions of Grantec Handel GmbH

1. Geltungsbereich

Für alle Rechtsbeziehungen der Grantec Handel GmbH (AN) mit Auftraggebern (AG) gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten diese AGB für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen. Bedingungen von AG haben unabhängig davon, ob sie teilweise oder gesamt widersprechen oder darüberhinausgehende Regelungen enthalten, keine Geltung. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen und in allfällige Rahmenverträge als einbezogen.

2. Angebot, Auftragserteilung

2.1 Alle Angebote des AN sind freibleibend. Die Annahme durch den AG wird erst nach Erhalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung des AN und einer allfälligen Vorauszahlung verbindlich. Sollte die Auftragsbestätigung nicht mit dem ursprünglichen Auftrag übereinstimmen, ist der AG verpflichtet, binnen 3 Tagen schriftlich zu widersprechen, widrigenfalls allfällige Änderungen als von ihm genehmigt gelten.

2.2 Der AN ist jederzeit berechtigt, Leistungspflichten – auch zu einem späteren Zeitpunkt – von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen, die bei Vertragsauflösung nicht zurückzustellen ist. An allen Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor.

2.3 Der AG haftet für alle Vorleistungen, beigestellten Materialien, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, sowie aller Angebotsunterlagen (Pläne, Ausführungsunterlagen, Berechtigungen usw) und ist verpflichtet, diese auf ihre Ausführbarkeit und Übereinstimmung mit den örtlichen Verhältnissen zu überprüfen, wobei ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Die Beweislast hiefür sowie für mangelndes Verschulden trifft den AG, der auch für seine Gehilfen (Architekt, Statiker, usw) einzustehen hat.

2.4 Kostenvoranschläge sind entgeltlich und werden nach bestem Fachwissen erstellt, jedoch kann keine Gewähr für deren Richtigkeit übernommen werden. Ein hiefür bezahltes Entgelt wird in Anrechnung gebracht, wenn dem AN der Auftrag erteilt wird.

2.5 Auftragsänderungen und Ergänzungen sind für den AN nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt oder ausgeführt werden. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des AG besteht nicht. Stillschweigen des AN gilt in keinem Fall als Zustimmung. Stimmt der AN Leistungsänderungen zu, besteht das Recht des AN auf Anpassung des Entgelts uneingeschränkt auch dann, wenn der AN die höheren Kosten nicht gesondert bekanntgegeben hat. Entsprechendes gilt bei Störungen der Leistungserbringung, die der Sphäre des AG zugeordnet sind. Insbesondere ist der AN auch berechtigt an Stelle der Inanspruchnahme einer verlängerten Leistungsfrist höhere Kosten aufzuwenden, um den ursprünglichen
Termin einzuhalten und diese dem AG zu verrechnen.

2.6 Soweit den AN Warnpflichten treffen, wofür den AG die Beweislast trifft, sind mündliche Warnungen jedenfalls ausreichend.

2.7 Ö-Normen und sonstige Normen werden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit deren Geltung nicht allgemein zwingend angeordnet ist. Deren Vereinbarung setzt jedenfalls voraus, dass vom AG eine Abschrift der jeweiligen Norm vor Vertragsabschluss übermittelt wird. Im Übrigen bleiben diese AGB vollinhaltlich aufrecht und gehen gegenteiligen Bestimmungen rechtsgültiger Normen jedenfalls vor.

2.8 Der AN ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise an Subunternehmer zu vergeben. Ferner bleibt das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den AN gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

3. Rücktritt vom Vertrag

3.1. Die Einhaltung von Leistungsfristen und Terminen durch den AN setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des AG voraus. Der AG kann aus einer nicht dem AN zurechenbaren Verschiebung keine Rechtsansprüche ableiten. Dies gilt zB auch für befristete Sicherheiten. Höhere Gewalt oder andere unverschuldete Hindernisse aus der Sphäre des AN entbinden diesen von der Einhaltung von Leistungsfristen und Terminen. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unter2 lieferanten gelten als höhere Gewalt und befreien den AN für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des AN auch endgültig von seiner Leistungspflicht, ohne dass dem AG hieraus Ansprüche entstehen.

3.2 Überschreitungen von Leistungsfristen und Terminen bis zu 3 Wochen hat der AG jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm Rücktrittsrechte oder sonstige Ansprüche zustehen. Voraussetzung hiefür ist ein darüberhinaus gehender Leistungsverzug des AN, der auf grobes Verschulden zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer weiteren, zumindest 14-tägigen Nachfrist. Der AG ist nicht berechtigt, Teilleistungen und -lieferungen zurückzuweisen, diese können gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.3 Tritt der AG vom Vertrag zurück, findet eine Anrechnung allfälliger Ersparnisse iSv § 1168 Abs 1 ABGB in keinem Falle statt. Rücktrittserklärungen des AG haben bei sonstiger Unwirksamkeit per Einschreiben zu erfolgen.

3.4 Tritt der AG unberechtigt oder aus Gründen vom Vertrag zurück, die der eigenen Sphäre zuzuordnen sind, insbesondere auch, wenn sich eine Überschreitung der Kosten als unvermeidlich erweist, ist er zur Zahlung einer Konventionalstrafe gemäß Punkt 8.4 verpflichtet. § 1170a Abs 2 Satz 2 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen.

3.5 Befindet sich der AG im Annahmeverzug, gilt die Leistung als zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt erbracht. Der AN ist diesfalls berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Tritt der AN vom Vertrag zurück, ist der AG zur Zahlung einer Konventionalstrafe gemäß Punkt 8.4 verpflichtet.

3.6 Der AN ist bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stets zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass dem AG hieraus Ansprüche entstehen. Werden Umstände bekannt, die objektiv geeignet erscheinen, die Kreditwürdigkeit des AG herabzumindern, ist der AN berechtigt, bereits erbrachte Leistungen vorzeitig fällig zu stellen, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und bei erfolgloser Aufforderung binnen 5 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.

4. Übernahme

Nach Fertigstellung und Aufforderung durch den AN ist der AG verpflichtet, die Leistung des AN zu übernehmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den AG über und beginnt die Gewährleistungsfrist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Leistung derart schwere und unbehebbare Mängel aufweist, die den vereinbarten Gebrauch erheblich beeinträchtigen und das Recht auf Wandlung begründen. Übernimmt der AG ohne triftige Gründe die Leistung nicht, ist der AN berechtigt, entweder am Vertrag festzuhalten, wodurch die Rechtswirkungen der Übernahme unabhängig vom Willen des AG eintreten, oder gemäß Punkt 3.4 vom Vertrag zurückzutreten.

5. Preise / Erfüllungsort / Zahlung

5.1. Mangels anderer Vereinbarung ist Erfüllungsort der Sitz des AN. Sämtliche Preise verstehen sich grundsätzlich als Festpreise ab Werk netto zzgl 20% USt. Kosten für Transport, Verladung, Montage sowie sonstige Spesen und Kosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Energiequellen, sanitäre und sonstige Anlagen sind bei Arbeiten vor Ort vom AG kostenlos beizustellen und im Preis nicht enthalten.

5.2. Leistungen, die innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss zu beenden sind, gelten als zu Festpreisen vereinbart. Hat jedoch der AN ohne Verschulden die Fertigstellungsfrist überschritten, sind jene Teile der Leistung, die nach Ablauf der Frist erbracht werden, nach veränderlichen Preisen abzurechnen, wobei sowohl eine Entgelterhöhung als auch eine Entgeltsenkung möglich ist. Die Höhe der Rechnungsbeträge ergibt sich diesfalls aus der aktuellen Preisliste bzw den jeweils gültigen Montageverrechnungssätzen des AN.

5.3 Rechnungen des AN sind spätestens drei Monate nach Erbringung der Leistung zu legen und innerhalb von 8 Tagen abzugsfrei zur Zahlung fällig. Vorbehalte und Streichungen des AG gelten als nicht beigesetzt. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen von 12% jährlich und Mahnspesen von EUR 20,00 pro Mahnschreiben als vereinbart.

5.4 Der AG ist nicht berechtigt, selbständig Rechnungsabzüge vorzunehmen oder Rechnungen des AN zu erstellen. Insbesondere besteht kein Recht des AG zur Aufrechnung mit Gegenforderungen, soweit solche Ansprüche nicht vom AN ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden. Werden Rechnungen vom AG nicht anerkannt, hat dies auf die Fälligkeit keinen Einfluss.

5.5 Mangels vorheriger schriftlicher Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt, Deckungs- und/oder Haftrücklässe einzubehalten oder sonstige Abzüge vorzunehmen. Hat jedoch der AN hiezu seine Zustimmung erteilt, werden diese Beträge bei sonstigen Verzugsfolgen spätestens nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zur Rückzahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Aufforderung (wofür 10% Manipulationsaufwand berechnet werden) des AN bedarf. Vom AG ohne Zustimmung des AN einbehaltene Beträge sind stets wertgesichert zurückzuerstatten (BKI für Wohn- und Siedlungsbau ab 1990, Gesamtbaukosten insgesamt, Bezugsmonat der Rechnungslegung; Schwellwert inklusiv 5%). Anerkannte Reklamationen berechtigen den AG nur zur Zurückbehaltung des auf die voraussichtlichen Behebungskosten entfallenden Rechnungsbetrages.

5.6 Ungeachtet dessen, ob Rechnungen des AN einen entsprechenden Vorbehalt aufweisen oder ein solcher nach Erhalt der Zahlung erhoben wird, schließt die Annahme von Zahlungen nachträgliche Forderungen des AN für vertragsgemäß erbrachten Leistungen nicht aus. Der AN ist berechtigt, über die ihm zustehenden Forderungen frei zu verfügen, insbesondere diese zu verpfänden und an Dritte abzutreten, wozu der AG bereits jetzt seine Zustimmung erteilt.

6. Mängelbehebung, Gewährleistung

6.1 Der AN übernimmt keine Haftung dafür, dass die Leistung für einen speziellen Verwendungszweck geeignet ist oder die in den Prospekten des Herstellers bzw Unterlieferanten angegebenen Eigenschaften aufweist. Dies gilt auch für allfällige Verletzungen Schutzrechte Dritter. Für diejenigen Teile der Leistung, die der AN von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der AN nur im Rahmen der ihm selbst gegen die Unterlieferanten zustehenden und durchsetzbaren Ansprüche.

6.2 Mängelbehebungsansprüche aus welchem Titel immer sind nicht abtretbar und können nur vom AG selbst erhoben werden. Die Fristen zur Geltendmachung von Leistungsstörungen sind jedenfalls unerstreckbar und verlängern sich auch bei Mängelhebungen im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie nicht.

6.3 Soweit der AG kein Verbraucher ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für sämtliche Leistungen des AN 12 Monate und trägt der AG stets die Beweislast dafür, dass die behaupteten Mängel bereits bei der Übergabe vorhanden waren bzw vom AN ursächlich zu vertreten sind.

6.4 Mängel sind unter genauer Bezeichnung von Art und Umfang innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung dem AN schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der AG dies, kann er Ansprüche nicht mehr geltend machen. Ansprüche des AG im Zusammenhang mit einem behaupteten Mangel verjähren einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch den AN.

6.5 Ansprüche wegen Leistungsstörung setzen voraus, dass der AG seine Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen vollständig erfüllt hat und er gegebenenfalls auch den Nachweis erbringen kann, dass alle Reparatur- und Wartungsarbeiten entsprechend den Herstellervorschriften ausschließlich durch einschlägig spezialisierte Unternehmen vorgenommen wurden.

6.6 Die Behebung von Mängeln ist nach Wahl des AN und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche durch Nachbesserung bzw Austausch oder Minderung des Entgelts vorzunehmen. Das Recht auf Wandlung setzt einen schweren und unbehebbaren Mangel voraus. Mehrere Behebungsversuche während einer Frist von zumindest 6 Wochen sind zulässig. Die Ersatzvornahme hebt Gewährleistungsansprüche jedenfalls auf. Eine Inanspruchnahme des AN gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

7. Garantie

Eine Grantieverpflichtung des AN bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und setzt voraus, dass der AG seine Zahlungs- und sonstigen Vertragspflichten erfüllt hat. Voraussetzung ist ferner, dass für die gesamte Garantiezeit ein Wartungsvertrag mit dem AN abgeschlossen und ausschließlich dieser mit der Durchführung allfälliger Reparaturarbeiten beauftragt wird.

8. Schadenersatz

8.1 Die Haftung des AN und seiner Gehilfen ist auf grobes Verschulden und auf Schäden, die am Gegenstand der Lieferung selbst entstehen beschränkt. Eine Haftung des AN für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Der AG hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist. Weiters ist die Haftung auf die Leistung aus einer Betriebshaftpflichtversicherung des AN, und darüber hinaus auf den Auftragswert der zugrundeliegenden Leistung beschränkt.

8.2 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse umfassen auch nicht zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Wird vom AG aufgrund des PHG Ersatz geleistet, ist ein Rückersatz durch den AN aber ausgeschlossen.

8.3 Der AG haftet unmittelbar und im vollen Umfang auch für entgangenen Gewinn und alle sonstigen Schäden, sofern er nicht beweisen kann, dass ihn bzw seine Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen keinerlei Verschulden trifft. Insbesondere haftet der AG und trägt auch die Gefahr für den zufälligen Untergang aller noch nicht übernommenen Leistungen des AN bei Arbeiten vor Ort.

8.4 Die Verpflichtung zur Zahlung von Konventionalstrafen (zzgl geltender USt) – die nicht als Reugeld anzusehen ist –, ist verschuldensunabhängig, deren Höhe netto beträgt in allen Fällen 50% der Bruttogesamtauftragssumme. Ungeachtet der vereinbarten Vertragsstrafe ist der AG zum Ersatz eines übersteigenden tatsächlichen Schadens, auch bei leichter Fahrlässigkeit, verpflichtet. Hiezu zählen insbesondere auch Folgekosten, entgangener Gewinn oder bloße Vermögensschäden. Die Anrechnung von Vorauszahlungen und Ersparnissen des AN auf die Konventionalstrafe ist ausgeschlossen, ebenso die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes. Die Nichtgeltendmachung der Vertragsstrafe durch den AN auch über einen längeren Zeitraum stellt keinen Verzicht dar.

9. Verschiedenes

9.1. Sofern der AN die Leistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, kann der AN diese Ansprüche an den AG abtreten, wozu der AG bereits jetzt seine Zustimmung erteilt. Der AG hat sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten zu halten.

9.2 Der AN ist berechtigt, seine Leistung bzw das Gesamtwerk unentgeltlich für Werbe- bzw Referenzzwecke, zu veröffentlichen, sofern vorab keine anderslautenende Vereinbarung getroffen wurde.

9.3 Sämtliche Vertragsänderungen, Vereinbarungen und Mitteilungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die Verständigung per E-Mail oder Fax grundsätzlich genügt. Dies gilt auch für das
Abgehen vom Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein, so bleiben die restlichen Bestimmungen gültig.

9.4 Die Anfechtung oder Anpassung von Verträgen durch den AG wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

9.5 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes. Soweit der AG nicht Verbraucher ist, wird der Gerichtsstand 8430 Leibnitz vereinbart. Der AN kann den AG auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch nehmen.